PED = DGRL auf "europäisch" oder doch nicht

  • Hallo Leute,

    ich bin etwas verwirrt, eigentlich dachte ich immer die PED sei die europäische Variante der DGRL.

    Nun sagte unser Prüfer allerdings wir müssten unsere Schweißerprüfungen nach PED Prüfen lassen.

    Neulich habe ich Schweißerprüfungen durchführen lassen und der Laborant schaute mich ganz ungläubig an was er denn da beachten solle, denn in der PED würde ja nichts drinne stehenhaewiejetzt.gif.

    Eigentlich fertigen wir nach AD2000 und gemäß der Vorgabe wollte ich die Prüfungen auch bestellen.k014.gif

    jetzut weis ich gar nix mehr irgendwie :D

  • Moin,

    das klingt in der Tat seltsam. PED (Pressure Equipment Directive) und DGRL (Druckgeräterichtlinie) bedeuten ein und dasselbe. Da ist nicht das eine europäisch und das andere nicht, das eine ist die englische und das andere die deutsche Bezeichnung derselben europäischen Richtlinie 2014/68/EU, https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlini…ruckger%C3%A4te.

    Die DGRL ist keine Produktnorm, in ihr wird nicht beschrieben, wie Rohrleitungen oder Druckbehälter zu fertigen sind, dafür gibt es wieder die jeweiligen Produktnormen EN13445 oder EN13480. Dort werden auch die Anforderungen an die Schweißerprüfungen beschrieben (üblicherweise nach ISO 9606), nicht in der DGRL. Daher hat es überhaupt keinen Sinn, Schweißer nach DGRL prüfen zu wollen.

    Mehr Info dazu:

    https://www.mussmann.org/wp-content/upl…_13-01-2020.pdf

    https://www.mussmann.org/wp-content/upl…eisstechnik.pdf

    Ich hoffe, das hilft dir weiter.

  • Moin,

    vielen Dank, das bestätigt ja schonmal mein Eindruck.

    Das sorgt hier immer wieder für verwirrung:blink:. (Ich liebe die Smileys hier)

    Ich muss mit dem Mann dazu nochmal telefonieren....

    Danke!

  • Das stimmt so auch nicht..... Im AD Regelwerk wird sehr wohl auf die Schweißer Prüfung Bezug genommen...

    Mit dem Erscheinen des überarbeiteten AD 2000 Merkblatts HP 3 (Ausgabe 11/2014) fließen diese Änderungen beider Normen auch in das AD 2000-Regelwerk ein. Die Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD) hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 97/23/EG Anhang 1 Ziffer 3.1.2 für die dauerhaften Werkstoffverbindungen / Schweißerverbindungen folgende wesentliche Änderungen im AD 2000 HP 3 durchgeführt:

    • Die verantwortliche Schweißaufsicht muss dem Herstellerwerk angehören.
    • Neben dem Schweißer wurde auch der Bediener aufgenommen.
    • Der Abschnitt 3.1.2 – Sonstige Prüfbedingungen wurde komplett gestrichen.
    • Erstmalige Schweißer- und Bedienerprüfungen dürfen nur noch von unabhängigen anerkannten Stellen durchgeführt werden.
    • Die Verlängerung der Schweißer- und Bedienerqualifikation erfolgt auf Grundlage von volumetrisch zerstörungsfreien Prüfungen oder zerstörenden Prüfungen durch die unabhängige anerkannte Stelle.
    • Bei den Prozessen 131, 135, 138 und 311 sind ergänzend zu den Forderungen aus DIN EN ISO 9606-1 Ergebnisse von Bruchprüfungen vorzulegen.
    • Für die Druckbehälter oder Druckbehälterteile der Kategorien II, III und IV ist eine Verlängerung nach Abschnitt 9.3 c) nach DIN EN ISO 9606-1 bzw. 5.3 c) nach DIN EN ISO 14732 nicht zulässig.
  • Zu den Schweißerprüfungen nach PED ( DGRL)

    Eigentlich ist dort nur gefordert dass die benannte Stelle für die Personalqualifikation zuständig ist, bzw diese bestätigen muß.

    Zitat:

    "3.1.2.

    Die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal ist für Druckgeräte der Kategorien II, III und IV von einer

    zuständigen unabhängigen Stelle vorzunehmen; hierbei handelt es sich nach Wahl des Herstellers um

    — eine notifizierte Stelle,

    — eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 anerkannte Prüfstelle."

    Es kann nun auf der Schweißerprüfbescheinigung unter "Vorschrift/Prüfnorm" noch zusätzlich "Richtlinie 2014_68_EU_ED" stehen... muss es aber nicht wenn das Zeugnis vom TÜV Nord, TÜV Thüringen.. oder welcher benannten Stelle auch immer Ausgestellt ist. Weil genau das ist ja die Forderung... und wenn ober ein großes Logo auf dem Zeugnis von dieser ist, wäre das für mich OK.

  • Sehe ich etwas anders.....

    Ich finde , es muß aufgeführt werden, da sich hieraus ja der Prüfumfang herleitet.

    Ein Prüflabor benötigt daher alle Angaben, nach welchen Normen geschweißt wurde.

    Dazu dient ja die Zeile Prüfnorm/Prüfvorschrift.

    Abgesehen davon, wenn eine unerfahrene/unsichere Schweißaufsicht (welche nicht

    zwangsläufig SFM ST oder SFI sein muss )auf das Schweißzertifikat schaut und eben

    nicht weiß, das z. B. der TÜV eine notifizierte Stelle ist, kann er schlicht sagen:

    steht nicht unter Prüfnorm also wurde das auch nicht durchgeführt... das müsste dann

    wiederum erst einmal wiederlegt werden.....frei nach dem Moto wer schreibt der bleibt...

  • Da hast Du vom Prinzip her recht.

    Ich meine auch speziell die PED erstmal. In dieser stehen ( korrigier mich bitte falls ich da was übersehen habe ) keine gesonderten Abnahmebedingungen für Schweißer. Das einzige was im AD Regelwerk steht ist dass Verlängerungen nach 9.3C nicht gültig sind. Das steht aber auch in der ISO 9609-1 (Anhang ZA).

    Dem Prüflabor kann es also egal sein.. Die müssen nur den Forderungen der ISO 9606-1 gerecht werden.

    Die Anpassung der Materialgeltungsbereiche wuren schon vor einigen Ausgaben aus dem AD genommen.

    So oder so.. das muss jeder vor Ort für sich entscheiden.. Wie gesagt.. wenn eine zuständige benannte Stelle das Zeugniss ausgestellt hat, wäre das erstmal für mich OK.

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