- Offizieller Beitrag
Der Wirtschaftsjournalist Norbert Häring hat den Versuch unternommen die Rundfunkgebühren mit dem einzigen unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel, dem Bargeld, zu bezahlen.
Damit hat er vermutlich ins "schwarze getroffen" und seit dem keine weiteren Zahlungsaufforderungen vom sogenannten Beitragservice erhalten.
Vorgehensweise:
1. Einzugermächtigung stornieren (falls eine erteilt wurde)
2. eventuell Zahlungsaufforderung des Beitragsservice abwarten oder ggf. den Beitragsservice zeitnah schreiben
Mustertext - Norbert Häring:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Betreff: Barzahlung von Rundfunkgebühr 316 643 023
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mit Schreiben vom 6. März 2015 die Zahlung des zum 15. März fälligen Rundfunkbeitrag für den Haushalt, in dem ich wohne, eingefordert.
Bitte teilen Sie uns mit, wo wir den Rundfunkbeitrag bar bezahlen können. Laut §14 Bundesbankgesetz sind „in Deutschland … auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Das bedeutet meines Wissens, dass Sie die Bezahlung einer Schuld mit diesem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht ablehnen dürfen.Sollten Sie stattdessen auf Begleichung per Banküberweisung oder Einzug von Giralgeld bestehen, bitten wir um Angabe der gesetzlichen Grundlage hierfür.
Mit freundlichen Grüßen
Sollte es diesbezüglich eine Antwort seitens des Beitragsservice geben, dann vermutlich Diese:
„Der Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio ist nicht verpflichtet, Bargeld als Zahlung zu akzeptieren. Der Rundfunkbeitrag ist bargeldlos zu zahlen. Dies ist ausdrücklich in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge geregelt. In § 10 Abs. 2 der Satzung heißt es: Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift 2. Einzelüberweisung, 3. Dauerüberweisung.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Bargeldzahlung bei über 40 Mio. Rundfunkteilnehmern einen Verwaltungsaufwand und damit Kosten verursachen würde, mit denen der Gesetzgeber die Beitragszahler bewusst nicht belasten wollte. Auf § 14 Bundesbankgesetz kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an, weil die Regelungen des Beitragsrechts die hierfür speziellen Vorschriften enthalten. Da der Rundfunkbeitrag bargeldlos zu bezahlen ist, sind die Bürgerinnen und Bürger nach wie vor gesetzlich verpflichtet den Rundfunkbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht besteht also fort.“
Das würde bedeuten:
Der sogenannte Staatsvertrag (auch Steuer genannt) und die Satzungen der Rundfunkanstalten stehen über das Bundesbankengesetz und über den europäischen Primärrecht .
Die Regelungen des Bundesbankengesetzes findet man übrigens auch im EU-Vertrag. Artikel 128 des "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" erklärt nämlich die von der EZB herausgegebenen Banknoten zum gesetzlichen Zahlungsmittel.
Hier noch die einschlägigen Gesetze:
Gesetz über die Deutsche Bundesbank § 14
(1) Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Artikel 128
(1) ... Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Abgabenordnung (AO) § 224
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.